Famulatur (Humanmedizin)

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der aktuell geltenden Fassung umfasst die ärztliche Ausbildung u.a. eine Famulatur von vier Monaten.

Sie hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.

Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres (PJ) während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten.