Famulatur (Humanmedizin)

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der aktuell geltenden Fassung umfasst die ärztliche Ausbildung u.a. eine Famulatur von vier Monaten.

Sie hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.

Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres (PJ) während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten.

Famulatur im Ausland

Famulatur im Ausland

Gemäß § 7 Abs. 3 ÄAppO kann auch eine im Ausland abgeleistete Famulatur durch das LPH M-V angerechnet werden. Dies gilt nicht für die abzuleistende Pflichtfamulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung.

Hierfür werden gemäß Tarifstelle 5.1.8 der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (GesKostVO M-V) vom 26. April 2016 in der derzeit gültigen Fassung Gebühren in Höhe von 25,00 EUR bis 75,00 EUR erhoben.

Das Landesprüfungsamt verlangt die Vorlage eines Zeugnisses auf dem Kopfbogen (ausschließlich!) der Krankenanstalt bzw. der Einrichtung in der Amtssprache des jeweiligen Landes, das neben den Angaben, die das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 zur ÄAppO vorsieht (Angaben zur Person, Ausbildungsdauer, Unterbrechung) auch eine kurze inhaltsbezogene Darstellung der Tätigkeiten enthalten muss.

Es muss eine amtliche Übersetzung des Zeugnisses beigefügt werden oder eine Bestätigung des Fremdsprachenzentrums einer inländischen Universität über die Richtigkeit der gefertigten Übersetzung.
Ausnahme: Sofern der Zeugnisvordruck gemäß ÄAppO bereits zweisprachig (Fremdsprache und Deutsch) vorgegeben ist, kann vorgenannte Übersetzung entfallen.

Es wird empfohlen, Zeugnisse über die Famulatur, die im Ausland erworben wurden, vom LPH M-V rechtzeitig vor der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anrechnen zu lassen. Hierfür ist das Antragsformular (homepage des LPH M-V) zu nutzen.

Anerkennung

Anerkennung von Famulaturen

Als Famulatur in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, werden abgeleistete Famulaturzeiten in der Ambulanz und Notaufnahme im Krankenhaus einschließlich Polikliniken nur anerkannt, wenn auf dem Famulaturzeugnis bestätigt wird, dass die Famulatur ausschließlich in diesem Bereich abgeleistet wurde.

Famulaturen in truppenärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr werden als Famulatur in der ambulanten Krankenversorgung anerkannt, nicht jedoch als Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung.

In welchen Fachbereichen in der ambulanten bzw. stationären Krankenversorgung eine Famulatur anerkannt werden kann, entnehmen Sie bitte dem aktuellen Merkblatt zur Famulatur des LPH:

https://www.lagus.mv-regierung.de/LPH/Akademische-Berufe/