Seit dem 1.4.1999 ist die Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kraft. Sie konkretisiert die allgemeinen Regelun-gen des Arbeitsschutzgesetzes für die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Die BioStoffV soll die Beschäftigten vor den gesundheitlichen Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen schützen.
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Viren und Prionen sowie Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende und toxische Wirkungen hervorrufen können.
Zum Beispiel können Hepatitis B-Viren eine Leberentzündung, Schimmelpilze ein allergisches Asthma und das Staphylokokken-Entero-toxin eine Lebensmittelvergiftung verursachen.
Die Geltung erstreckt sich auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Dazu gehört der gezielte Um-gang mit Mikroorganismen, wie z. B. die Anzucht von Bakterien im mikrobiologischen Labor. Zum anderen gehört dazu der nicht gezielte Umgang, wie z. B. bei der Untersuchung einer Blutprobe, in der sich Hepatitis B-Viren befinden können, d. h. eine Exposition ist möglich, aber nicht exakt abschätzbar.
Dazu zählt außerdem der berufliche Umgang mit Menschen, Pflanzen usw., wenn dabei biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können, mit denen der Beschäftigte direkt in Kontakt kommen kann.
Grundlage der Schutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung der biologischen Arbeitsstoffe. Unabhängig von der Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen sind bei allen Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen die in den Hygieneplänen der Einrichtungen festgelegten Grundsätze des Arbeitsschutzes und Basishygienemaßnahmen zu beachten. Spezielle Sicherheitsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Gefährdung festgelegt.
Nach §15 BiostoffV ist für Sie vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende ar-beitsmedizinische Vorsorge:
Der untersuchende Arzt muss das Untersuchungsergebnis schriftlich dem Untersuchten und dem Studiendekanat als Vertreter des „Arbeitgebers“ mitteilen. Das Ergebnis wird in allgemeiner Form geäußert (keine gesundheitlichen Bedenken/ keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen/ befristete oder dauernde gesundheitliche Bedenken) – in jedem Fall ohne Nennung von Diagnosen!
Widerspruch hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses ist möglich und an die zuständige Aufsichtsbehörde, das Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Stralsund zu richten.
Die arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung findet im Betriebsärztlichen Dienst der Universitätsmedizin Greifswald/ Fleischmannstraße 44 (im Gebäude der Radiologie, Eingang Hofseite, 1. Etage) statt.
Terminvergabe:
Die Studierenden werden gebeten, individuell einen Termin unter der folgenden Telefon-Nummer/E-Mail-Adresse zu vereinbaren:
Zur Untersuchung sind das ausgefüllte Anamneseblatt und der Impfpass mitzubringen.
Die Aufnahme einer im Sinne der BioStoffV gefährdenden Tätigkeit (spezielles Praktikum, Famulatur) kann nur erfolgen, wenn der Nachweis über die erfolgte arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung (gültige ärztliche Bescheinigung eines nach BioStoffV ermächtigten Arztes) erbracht werden kann.
Sofern Sie das Untersuchungsangebot des Betriebsärztlichen Dienstes nicht wahrnehmen wollen, steht es Ihnen frei, sich durch andere, für die Vorsorgeuntersuchung nach der BioStoffV ermächtigte Ärzte entsprechend untersuchen, beraten und sich darüber eine gültige Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Mögliche Kosten werden in solchen Fällen allerdings nicht von der Universität Greifswald übernommen. Sie sind dann in der Regel vom Studierenden selbst zu tragen.